Führerscheinausbildung | Berufskraftfahrerausbildung | Seminare
In unserer Fahrschule kannst Du Dich für folgende Führerscheinklassen ausbilden lassen.
EU-Führerscheinklassen
| B | BE | S | A |
| A1 | M | MOFA | C |
| CE | D | DE |
PKW-Klassen
Beinhaltet M,S,L
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger
bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei
Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen
darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse
des ziehenden Fahrzeugs betragen.
ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kleinkraftfahrzeuge (Trikes, Quads oder Microcars) mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm
Motorradklassen
NEU ab 19.Januar 2013
Führerscheine der Klasse A eingeschränkt die nach dem 19.01.2013 erteilt werden, gelten nach zwei Jahren nicht mehr automatisch als A unbeschränkt. Um die Klasse A unbeschränkt zu erwerben, muss dann zusätzlich eine Aufstiegsprüfung absolviert werden.
Beinhaltet A1,M
ab 18/25 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als
50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern
mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis
von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach der Erteilung.
Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis
das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Beinhaltet M
ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 cm3 und nicht mehr als 11
KW Motorleistung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur
Leichtkrafträder mit höchstens 80 km/h gefahren werden.
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer
Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3die
zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von
Fahrrädern aufweisen)
Als Kleinkrafträder gelten auch
- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h,
wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
- Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum
28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.
ab 15 Jahre
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h
Prüfbescheinigung
- Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne
Prüfbescheinigung fahren.
- Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt
zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung
LKW Klassen
Beinhaltet C1
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg) Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t
zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -,
nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der
Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines
Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Beinhaltet BE,C1E,T
nur mit Klasse C
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines
Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Bus Klassen
Beinhaltet D1E
nur mit Klasse B
ab 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche
Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag
sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung
verfahren.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit
mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg)
Beinhaltet BE,D1E
nur mit Klasse D
ab 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche
Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag
sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung
verfahren.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger.